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Ja, im Trauerfall ist das Bestattungsinstitut Fischer rund um die Uhr erreichbar. Sobald vom Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt wurde, kann der Verstorbene ins Krematorium oder auf einen Friedhof überführt werden, muss aber nicht. Beim Todesfall zu Hause ist als erstes der Hausarzt oder, wenn dieser nicht erreichbar sein sollte, der ärztliche Notfalldienst (116 117) anzurufen. |
Der Verstorbene kann zu Lebzeiten durch eine schriftliche Willenserklärung eine Feuerbestattung festlegen.
Es kann eigene Kleidung verwendet werden. Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine Auswahl an Sterbebekleidung an. In Deutschland unterliegt die Asche eines Verstorbenen dem gesetzlichen Friedhofszwang, d.h. die Urne darf von deutschen Krematorien nicht an die Angehörigen zur Aufbewahrung zuhause ausgehändigt werden. Vom Eintreffen des Verstorbenen bis zur Urnenbestattung wird jedem Sarg ein Schamottstein mit eingelassener Nummer beigegeben, der nicht verbrennt und die Asche zweifelsfrei kennzeichnet. Ja, der Sarg wird zusammen mit dem Verstorbenen eingeäschert. Einer Seebestattung geht immer eine Einäscherung voraus. Für eine Seebestattung ist es zwingend notwendig, dass eine persönlich geschriebene Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt oder eine Verfügung des nächsten Verwandten. Ein Teil der Asche des Verstorbenen wird durch ein spezielles Verfahren zu einem Diamant gepresst und kann als Schmuckstück getragen werden. Der andere Teil der Asche kann normal beigesetzt werden. Bei einer Baumbestattung wird die Urne am Fuße eines Familien- oder Gemeinschaftsbaumes beigesetzt. Dieser Baum kann bereits zu Lebzeiten in den verschiedenen Friedwäldern ausgesucht werden. |
Die Feierlichkeiten sollten die Persönlichkeit des Verstorbenen widerspiegeln. Es gibt wenige Grenzen bei der Gestaltung durch Reden, Rituale, Musik, Blumenschmuck und Dekoration. Trauerfeiern zur Feuerbestattung müssen nicht auf Friedhöfen stattfinden.
Mittlerweile verfügen fast alle Friedhöfe über eigene Abschiedsräume, so dass in aller Ruhe Abschied genommen werden kann. |
Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Ableben eines Menschen dafür zu sorgen, dass dieser eine ordnungsgemäße Bestattung erhält. Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen der Länder geregelt. Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder keine Erbschaft vorhanden ist, besteht die gesetzliche Bestattungspflicht. Nach den Bestattungsgesetz Baden-Württemberg sind bestattungspflichtig: Der Ehegatte, der Lebenspartner (ist nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz dem Ehegatten gleichgestellt), die volljährigen Kinder, die Eltern und andere nahe Angehörige, wie Großeltern, Enkelkinder, Geschwister. Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig. Ausnahmen sind auf Antrag möglich (BestattG Baden-Württemberg) Nein, da die Testamentseröffnung in den meisten Fällen erst nach der Bestattung erfolgt. Ist man sich zu Lebzeiten über Wünsche zur eigenen Bestattung sicher, empfiehlt es sich eine Bestattungsvorsorge beim Bestatter seiner Wahl abzuschließen. Vom Bestatter, der diese beim zuständigen Standesamt des Sterbeortes beantragt. Der Bestatter kann Renten abmelden. Er kann auchauf Wunsch die sogenannte Überbrückungsrente für die Witwe oder den Witwer beantragen. Die eigentliche Witwen- / Witwerrente ist jedoch bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Gemeinde zu beantragen. Auch hier helfen wir Ihnen gerne mit zuverlässigen Partnerunternehmen für Umzüge und Wohnungsauflösungen weiter. |
Aufgrund der verschiedenen kommunalen Größen (wie z.B. Friedhofsgröße, Bevölkerung etc.) wäre eine einheitliche Friedhofsgebührensatzung wohl zu Ungunsten der jeweiligen Bürgerinnen und Bürger. Die Eigenleistungen des jeweiligen Bestattungsunternehmens können, je nach den Wünschen der Angehörigen, genau so hoch sein wie bei einer Erdbestattung. Lediglich die Folgekosten für Steinmetzarbeiten und Grabkosten und die kommunalen Gebühren können bei einer Feuerbestattung günstiger sein. Soweit der Verstorbene keinerlei Nachlass hat und die Kostentragungspflichtigen (auch Erben) finanziell nicht in der Lage sind, für die Bestattung aufzukommen, sind die Kosten auf Antrag vom Sozialamt zu tragen. Die Kostenübernahme für die Bestattung muss vorab mit dem Sozialamt abgesprochen werden. Das Schonvermögen ist im deutschen Sozialrecht der Vermögensanteil, den der Berechtigte vor dem Bezug einer Sozialleistung nicht verwerten muss, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (Stand 2014: 2600 Euro). Das Schonvermögen reicht jedoch meistens nicht aus, um die Kosten einer Bestattung abzudecken. Es gehört jedoch zum Persönlichkeitsrecht eines jeden Bürgers, bereits zu Lebzeiten angemessen für seine Bestattung zu sorgen. Dies ist möglich durch einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen. |
Ein Urnenerdgrab ist ein Erdgrab zur ausschließlichen Beisetzung von Urnen. Bei einer Urnennische handelt es sich in der Regel um einen Urnenplatz in einer oberirdischen Urnenwand. Reihengräber sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach zugeteilt werden.
Die Ruhezeiten werden in den jeweiligen Friedhofssatzungen der Städte und Gemeinden auf Grund der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit festgelegt. Die Vergabe eines Grabplatzes regelt die zuständige Friedhofsverwaltung. Sie gibt auch Auskunft darüber, welche Grabsteine aufgestellt werden können. Auch die Steinmetzbetriebe, die auf den jeweiligen Friedhöfen tätig sind, erteilen Auskunft. Nein, der genaue Beisetzungsort der Urne wird nicht mitgeteilt ebenso wie der Beisetzungszeitpunkt. Die Bestattungspflichtigen sind auch für die Grabpflege verantwortlich. Sie können diese selbst vornehmen oder, im Rahmen einer Dauergrabpflege, eine Gärtnerei beauftragen. Gerne sind wir Ihnen bei der Vermittlung einer Gärtnerei behilflich. |
Entgegen der weitläufigen Meinung haben Sie immer das Recht, Ihr Bestattungsunternehmen frei zu wählen – auch in jenen Gemeinden, in denen die Friedhofsarbeiten an eine bestimmte Firma übertragen wurden. Durch die freie Wahl des Bestatters entstehen bei den hoheitlichen Gebühren keine finanziellen Nachteile für Sie. Schließlich werden die Kosten für die Friedhofsarbeiten in der Regel von der zuständigen Gemeinde im Rahmen einer Gebührensatzung erhoben und sind für alle Bürgerinnen und Bürger gleich, unabhängig davon, für welchen Bestatter Sie sich entscheiden. |
Unter einer Trauerfall- bzw. Bestattungsvorsorge versteht man die Regelung der eigenen Bestattung zu Lebzeiten. Dazu gehören z. B. die Festlegung der gewünschten Bestattungsform, die Gestaltung der Trauerfeierlichkeiten, die Wahl der Ausstattung und die Wahl der späteren Ruhestätte, aber auch die Möglichkeiten für die finanzielle Absicherung der Bestattung. Möglichkeiten einer finanziellen Absicherung sind: 1. Abschluss einer Sterbegeldversicherung (regelmäßige Beitragszahlung oder Einmalzahlung) 2. Einzahlung auf ein Treuhandkonto des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur e.V. (nur möglich im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vorsorgebetrag mit einem Bestatter) Nein.
Auch Kinder oder Erben könnten evtl. nicht in der Lage sein, die Kosten der beauftragten Bestattung zu tragen. Sobald im Vorsorgevertrag der Wille eigenhändig bekundet wurde, ist der Vertrag verbindlich. Änderungswünsche können jederzeit nachträglich in einer schriftlichen Ergänzung und in Absprache mit dem Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. In einer Patientenverfügung fassen Sie schriftlich Ihren Willen über den Umfang ärztlicher Behandlungen zusammen. Dies geschieht für den Fall, dass Sie einmal nicht mehr selbst entscheiden können. Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen. Für Art und Umfang der Bestattung wird kein Ansprechpartner mehr benötigt, jedoch für die Kostenabrechnung. |